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Ihre Rechte im Homeoffice

Habe ich ein Recht auf Homeoffice? Wie wird die Arbeitszeit nachgehalten? Und dürfen Arbeitgeber*innen Kontrollbesuche machen? Wir haben die Antworten auf diese und andere wichtige Fragen rund um Ihre Rechte in Homeoffice zusammengestellt.

Habe ich ein Recht auf Homeoffice?

Bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie gab es keinen Rechtsanspruch auf Arbeit im Homeoffice. Mit Erlass der sogenannten Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden Arbeitgeber*innen erstmals dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmer*innen jedenfalls ein Angebot machen zu müssen, zukünftig vom Homeoffice aus arbeiten zu können. Eine Verpflichtung für ein solches Angebot gibt es allerdings nur für Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten; Tätigkeiten im Lager oder im Außendienst können selbstverständlich nicht ins Homeoffice verlagert werden.

Diese bestehende Verpflichtung zum Thema Homeoffice wurde im Rahmen der im April 2021 noch einmal verschärften „Corona-Notbremse“ im § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz erweitert. In der Folge besteht nicht nur die Pflicht der Arbeitgeber*innen, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, wenn keine „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen. Darüber hinaus werden auch die Beschäftigten grundsätzlich dazu verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Nach aktuellem Stand endet die Regelung mit Ablauf des 30.06.2021.

Was bedeuten diese Regelungen nun konkret für die Praxis?

Leider nicht so viel wie man zunächst meinen würde. Sollte kein Angebot durch den*die Arbeitgeber*in erfolgen, droht weder ein Bußgeld noch eine andere Strafe, da es sich bei einem Verstoß weder um eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit handelt. Es dürfte damit in der Praxis schwierig werden, Arbeitgebende zu einem Angebot zu verpflichten. Es ist daher ratsam, Ihre*n Arbeitgeber*in ganz konkret auf die gesetzliche Regelung zu verweisen und auf eine entsprechende Vereinbarung zur Arbeit im Homeoffice hinzuwirken.

Muss ich auch im Homeoffice arbeiten, wenn ich keinen Platz oder nicht die technischen Voraussetzungen zu Hause habe, um meine Arbeit zu verrichten?

Nein, in einem solchen Fall, insbesondere wenn Ihnen durch räumliche Enge oder Störungen durch Dritte die Arbeit im Homeoffice nicht zugemutet werden kann, entfällt sowohl die Pflicht zum arbeitgeberseitigen Homeoffice-Angebot als auch zur Annahme des Angebotes durch Beschäftigte. Sollte das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich sein, sollte dies unbedingt zeitnah mit dem*der Arbeitgeber*in besprochen werden, um künftige Missverständnisse zu vermeiden.

Gelten Arbeitsschutzregelungen auch im Homeoffice?

Genauso wie bei der Arbeit im Betrieb müssen Arbeitgeber*innen auch im Homeoffice für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sorgen. Sowohl im Rahmen der Telearbeit, also der dauerhaften Einrichtung eines Arbeitsplatzes zu Hause, als auch bei der vorübergehenden Nutzung des Homeoffices, sind im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer*innen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Hieraus ergibt sich konkret, dass der Arbeitsplatz so gestaltet werden muss, dass eine Gefährdung für Sicherheit oder Gesundheit möglichst gering gehalten oder ausgeschlossen wird. Beispielsweise sollten Schreibtisch und Stuhl, aber auch die Bildschirmhöhe an die Körperhöhe angepasst werden, um späteren Gesundheitsschäden vorzubeugen.

Um Gefahren für die Sicherheit der Beschäftigten ausschließen zu können, kann eine Gefährdungsbeurteilung durch den*die Arbeitgeber*in vor Ort – also im Homeoffice – oder jedenfalls die Befragung des*der Arbeitnehmer*in notwendig werden. Darüber hinaus sind Mitarbeiter*innen entsprechend über den Arbeitsschutz und mit ihm verbundene Maßnahmen zu schulen.

Der Unterschied zwischen einem dauerhaften „Tele-Arbeitsplatz“ zuhause und dem unter Umständen temporären Homeoffice besteht in der Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung. Dies schlägt sich vor allem in der Pflicht der Arbeitgebenden zur Ausstattung des Arbeitsplatzes nieder. Bei vielen durch Corona bedingten Homeoffice-Regelungen wird eben kein fester Arbeitsplatz durch den*die Arbeitgeber*in eingerichtet, sondern die Arbeitnehmer*innen arbeiten beispielsweise am privaten Laptop von zu Hause aus. Grundsätzlich trifft bei einer solchen vorübergehenden Homeoffice-Lösung den*die Arbeitgeber*in eine geringere Verantwortung hinsichtlich der Ausstattung des Arbeitsplatzes.

Darf mein*e Arbeitgeber*in unangekündigte Kontrollbesuche bei mir zu Hause machen?

Unangekündigte Kontrollbesuche von Arbeitgebenden müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen – dies folgt schon aus Art. 13 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung als Grundrecht normiert. Kontrollbesuche sollten stets Bestandteil einer entsprechenden Homeoffice-Vereinbarung mit Arbeitgebenden sein, damit sich beide Seiten über die bestehenden Vereinbarungen im Klaren sind. Grundsätzlich muss Arbeitgebenden ein Kontrollrecht eingeräumt werden, damit diese sicherstellen können, dass sowohl Arbeitsschutzmaßnahmen, aber beispielsweise auch Rechte und Pflichten im Bereich Datenschutz, im Homeoffice eingehalten werden.

Muss ich Arbeitszeiten auch im Homeoffice einhalten?

Genauso wie bei der Arbeit im Betrieb sind die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Arbeitszeiten einzuhalten. Arbeitgebende sind auch bei der Arbeit im Homeoffice dafür verantwortlich, dass beispielsweise Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten, aber auch das Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen eingehalten wird. Dies bedeutet auch, dass Sie nicht verpflichtet sind, im Homeoffice rund um die Uhr – beispielsweise telefonisch oder per E-Mail – für Ihre*n Arbeitgeber*in erreichbar zu sein. Im Grundsatz kann sich auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit an den früheren, im Betrieb geleisteten Arbeitszeiten orientiert werden.

 

Dieser Text stammt von:

Jana Prasse
Rechtsanwältin
kanzlei-prasse.de