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Das Homeoffice in der Steuererklärung

Die verstärkte Nutzung des Homeoffices kann Auswirkungen auf Ihre Steuererklärung haben. Relevant für die Steuererklärung sind dabei insbesondere die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers und die sogenannte Homeoffice-Pauschale. Wir haben die wichtigsten Informationen rund um die steuerlichen Auswirkungen eines Homeoffices für Sie zusammengestellt.

Wann kann ich das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Ein Arbeitszimmer zu Hause kann nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn dem*der Arbeitnehmer*in kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und ein separater Raum für die Arbeit genutzt wird. Dieser separate Raum darf dabei – wenn überhaupt – nur ganz untergeordnet privat genutzt werden. Ein Arbeitsplatz am Küchentisch oder im eigenen Schlafzimmer kann demnach nicht berücksichtigt werden.

Die geforderte „nahezu ausschließliche berufliche Nutzung“ des Arbeitszimmers muss auf Nachfrage des Finanzamtes erläutert und bewiesen werden, z.B. durch Fotos. Teilen Sie sich das Arbeitszimmer zum Beispiel mit anderen Personen, hindert das nicht die Absetzbarkeit der Kosten für einen Arbeitsplatz.

Wann kann ich die Homeoffice-Pauschale ansetzen?

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese beträgt 5 Euro am Tag, maximal jedoch 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice. Insgesamt kommt die Homeoffice-Pauschale aber nur dann zum Tragen, wenn Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro im Jahr überschritten werden. Werbungskosten sind alle beruflich bedingten Kosten, beispielsweise selbst gezahlte Fortbildungskosten oder Ausgaben für Fachliteratur oder Berufsbekleidung.

Fahrtkosten für den Arbeitsweg und Homeoffice-Pauschale dürfen nicht parallel angesetzt werden. Wenn beispielsweise nur der halbe Tag im Büro und der Rest im Homeoffice gearbeitet wird, ist die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht ansetzbar.

Die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale lohnt sich darüber hinaus in zwei Fällen nicht:

  • Da die Homeoffice-Pauschale auf die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 EUR angerechnet wird, ergibt sich ein steuerlicher Vorteil, wenn das häusliche Arbeitszimmer anerkannt wird.
  • Auch wenn Sie normalerweise zu Ihrer Arbeitsstelle pendeln und entsprechende Entfernungspauschalen geltend machen, kann das Homeoffice einen steuerlichen Nachteil bedeuten, wenn die Entfernungspauschale durch die normalerweise zurückgelegten Kilometer zur Arbeitsstätte höher ist als die Homeoffice-Pauschale.

Kann ich die Kosten für Büromöbel und weitere Ausstattung des Homeoffices von der Steuer absetzen?

Ja, die Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt wurde oder nicht.

Hat die Arbeit im Homeoffice Einfluss auf mein Gehalt?

Grundsätzlich hat die Arbeit im Homeoffice keinen Einfluss auf Ihr Gehalt. Überlässt der*die Arbeitgeber*in dem*der Beschäftigten Arbeitsmittel (zum Beispiel Laptop oder Handy) unentgeltlich zur Nutzung, verbleiben die Arbeitsmittel im Eigentum des*der Arbeitgeber*in, und wird die private Nutzung ausgeschlossen, so erfolgt die Überlassung steuerfrei, da sie nicht als Arbeitslohn gewertet wird. Werden die überlassenen Arbeitsmittel jedoch auch privat genutzt, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor, der nur unter bestimmten Umständen steuerfrei sein kann.

Aus diesem Grund sollte die Überlassung von Arbeitsmitteln, aber beispielsweise auch Zuschüsse zu Telefon- und Internetkosten zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in vertraglich vereinbart werden. Eine schriftliche Vereinbarung dient dabei dann auch dem Nachweis der Steuerfreiheit, wenn beispielsweise überlassene Geräte nicht privat genutzt werden dürfen.

 

Dieser Text stammt von:

Jana Prasse
Rechtsanwältin
kanzlei-prasse.de